AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der LKY Kältetechnik und Dienstleistungs GmbH (nachfolgend: LKY KÄLTETECHNIK)
für sämtliche Arten der Lieferung und Leistung geltende Bestimmungen

1 Anwendungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen durch LKY KÄLTETECHNIK erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen sowie Gasen, ohne Rücksicht darauf, ob LKY KÄLTETECHNIK die Ware selbst herstellt oder von Zulieferern bezieht. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass LKY KÄLTETECHNIK in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden lediglich dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LKY KÄLTETECHNIK ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. gleichfalls dann, wenn LKY KÄLTETECHNIK in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Der Geltung etwaiger AGB (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (u.a. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- und nicht in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Dieses Dokument bildet zusammen mit sämtlichen anderen Dokumenten, die zwischen dem Käufer und LKY KÄLTETECHNIK vereinbart wurden, die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch LKY KÄLTETECHNIK. Durch diese Version der AGB werden sämtliche früheren Versionen ersetzt, die an den Käufer bekannt gemacht wurden.

2 Angebot/Vertragsabschluss
2.1 Angebote durch LKY KÄLTETECHNIK sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn LKY KÄLTETECHNIK dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – gleich in welcher Form – überlassen hat. Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten von LKY KÄLTETECHNIK ist allein die schriftliche Vertrags- und/oder Auftragsbestätigung von LKY KÄLTETECHNIK maßgebend.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer bei LKY KÄLTETECHNIK gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei LKY KÄLTETECHNIK anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform (z.B. mittels Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3 Preise / Preisänderungen
3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der LKY KÄLTETECHNIK, und zwar ab Werk bzw. Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Zölle und Abgaben.
3.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk bzw. ab jeweiligem Lager der LKY KÄLTETECHNIK sowie die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern LKY KÄLTETECHNIK nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt bis zu einem Umkreis von 100 Km eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 129,00 EUR, ab einer Entfernung von 101 Km eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. 1,29 EUR/ km als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgabe und Sonderkosten trägt der Käufer.
3.3 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist LKY KÄLTETECHNIK in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3.4 LKY KÄLTETECHNIK ist insbesondere berechtigt, dem Käufer neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen, sowie die die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen; gemeint sind insbesondere Kostenveränderungen bezüglich Energie, Kraftstoff oder Rohmaterial, Transport (inkl. Maut), aus Emissionshandelssystemen, Umweltauflagen, gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen sowie aufgrund von Produktengpässen.
3.5 LKY KÄLTETECHNIK behält sich für noch nicht gelieferte Mengen ausdrücklich eine Erhöhung der vereinbarten Preise vor, sofern aufgrund Änderungen der Rohstoffund Wirtschaftslage Umstände eintreten, welche die Herstellung und oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuern. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, binnen drei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung von den betroffenen Aufträgen zutreten.

4 Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen und /oder Zahlungen der LKY KÄLTETECHNIK sind sofort fällig und sofort zu zahlen, sofern nicht ein gesondertes Fälligkeitsdatum ausgewiesen wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei LKY KÄLTETECHNIK maßgebend.
4.2 LKY KÄLTETECHNIK ist im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
4.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. LKY KÄLTETECHNIK behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.4 Unbeschadet weiterer Ansprüche ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Belieferung des Käufers auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sowie die weitere Belieferung nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen. LKY KÄLTETECHNIK ist im Falle des Zahlungsverzugs auch berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Sofern nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen gezahlt wird, ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, die fristlose Kündigung des Vertrages auszusprechen. Hiermit werden alle ausstehenden Beträge sowie aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten sofort fällig, die LKY KÄLTETECHNIK aufgrund der Vertragskündigung und Rückabwicklung entstanden sind.
4.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
4.6 LKY KÄLTETECHNIK ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch zukünftige Forderungen aufzurechnen, die der LKY KÄLTETECHNIK zustehen.
4.7 Abbuchung durch Einzugsermächtigung sind die bevorzugten Rechnungs- und Zahlungsmethoden von LKY KÄLTETECHNIK. Für den Fall, dass diese Methoden möglich wären, der Käufer diese allerdings ablehnt, können von LKY KÄLTETECHNIK weitere Gebühren entsprechend der angefallenen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
4.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (etwa durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist LKY KÄLTETECHNIK nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, den Rücktritt sofort zu erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5 Lieferung
5.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk der jeweiligen Geschäftsstelle von LKY KÄLTETECHNIK. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.
5.2 Für die transportsichere Be- und Entladung bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Käufer beauftragtes Transportunternehmen ist der Käufer ausschließlich allein zuständig und verantwortlich. Durch dabei über gesetzliche und vertragliche Pflichten hinausgehende Mitwirkungshandlungen der LKY KÄLTETECHNIK sowie deren Erfüllungsgehilfen handelt es sich um reine Gefälligkeiten. Für diesen Fall übernimmt LKY KÄLTETECHNIK keine Verantwortung für Transport einschließlich Be- und Entladung. Der Käufer stellt LKY KÄLTETECHNIK von Ansprüchen frei, die gegen LKY KÄLTETECHNIK wegen solchen Schadensereignissen aus nicht betriebsoder transportsicherer Be- und Entladung geltend gemacht werden.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, dienen Liefertermine lediglich der Planung und sind unverbindlich.
5.4 Für den Fall von Verzögerungen der Auftragsabwicklung wird der Käufer LKY KÄLTETECHNIK unverzüglich über zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf bisher üblichen Abnahmemengen haben, informieren.
5.5 Der Beginn des von LKY KÄLTETECHNIK angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen die Erfüllung aller Verpflichtungen der Käufer voraus. LKY KÄLTETECHNIK ist zu Teillieferungen berechtigt. Insbesondere ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, Lieferverpflichtungen durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.
5.6 Unter Anwendung nachstehender Ziffer
5.7 stellt der Liefer- und Abholschein der LKY KÄLTETECHNIK einen zwingenden Beweis für die Lieferung und Menge der gelieferten Waren da. 5.7 LKY KÄLTETECHNIK Ist nicht für Liefermängel verantwortlich, es sei denn, LKY KÄLTETECHNIK wurde innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung vom Käufer darüber schriftlich oder in Textform in Kenntnis gesetzt. Vorstehender Haltungsausschluss gilt nicht, wenn der nachgewiesen werden kann, dass es unmöglich oder unzumutbar war, LKY KÄLTETECHNIK innerhalb dieses Zeitraumes in Kenntnis zu setzen und LKY KÄLTETECHNIK in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt wurde. Wurde eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart, gilt Ziff. 1.5.7. nicht für Lieferungen, die Annahme der Lieferung durch den Käufer wird mit positiv durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.
5.8 Nach Kenntniserlangung über Verlust, Schäden oder sonstige Abweichungen bei Lieferungen, kann LKY KÄLTETECHNIK nach eigenem billigen Ermessen über Defizite, Verluste, Schaden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen, Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.
5.9 Sollte die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Käufer erfolgen, werden solche Lieferungen als geliefert betrachtet. LKY KÄLTETECHNIK ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Telllieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.
5.10 Sofern die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Käufers nicht erfolgen kann, ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, dem Käufer die Kosten für die vergebliche Leerfahrt oder Teillieferung in Rechnung zu stellen.
5.11 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
5.12 Soweit keine anderen Anweisungen durch den Käufer vorliegen, wird jedes Mal, sofern der Käufer eine Bestellung aufgibt, LKY KÄLTETECHNIK gegen Kostentragung angewiesen, diese Bestellung zu verarbeiten.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der LKY KÄLTETECHNIK aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich LKY KÄLTETECHNIK das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat LKY KÄLTETECHNIK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, nach den gesetzl. Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht die Erklärung des Rücktritts. LKY KÄLTETECHNIK ist für diesen Fall berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Rechte, dass dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf durch LKY KÄLTETECHNIK befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
6.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.6 Aus dem Weiterverkauf der Ware/ des Erzeugnisses entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziff.6.5 zur Sicherheit an LKY KÄLTETECHNIK ab. LKY KÄLTETECHNIK nimmt die Abtretung an.
6.7 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben LKY KÄLTETECHNIK ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung der LY-Holding GmbH und der damit verbundenen Unternehmen unter: https://ly-holding.de/datenschutz/

8 Vertraulichkeit
8.1 Der Käufer verpflichtet sich, die von LKY KÄLTETECHNIK erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Informationen an Dritte sind weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen hat.
8.2 Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, sofern und soweit LKY KÄLTETECHNIK zuvor schriftlich eingewilligt hat.
8.3 Der Käufer verpflichtet sich, die von LKY KÄLTETECHNIK erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet.

9 Abtretungsverbot / Rechtsnachfolge
9.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder abzutreten.
9.2 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Käufer ist verpflichtet, LKY KÄLTETECHNIK jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform oder Unternehmensbezeichnung unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

10 Mängelansprüche des Käufers
10.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10.2 Grundlage der Mängelhaftung der LKY KÄLTETECHNIK ist vorrangig die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
10.3 Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen der LKY KÄLTETECHNIK oder sonstiger Dritter, auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt LKY KÄLTETECHNIK keine Haftung.
10.4 LKY KÄLTETECHNIK übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche unserer Käufer voraus, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen sind. Bei Kunststoffartikeln, Stahl, Metallen, Gasen, Trockeneis und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
10.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann LKY KÄLTETECHNIK wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet wird. Das Recht der LKY KÄLTETECHNIK, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.6 LKY KÄLTETECHNIK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.7 LKY KÄLTETECHNIK ist die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn LKY KÄLTETECHNIK ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
10.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere, jedoch nicht abschließend: Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet LKY KÄLTETECHNIK nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern und soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist LKY KÄLTETECHNIK berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
10.9 In dringenden Fällen, beispielsweise bei erheblicher Gefährdung der Sicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist LKY KÄLTETECHNIK unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht jedoch nicht, wenn LKY KÄLTETECHNIK berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10.10 Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
10.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11 Haftung
11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LKY KÄLTETECHNIK bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2 Auf Schadensersatz haftet LKY KÄLTETECHNIK – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LKY KÄLTETECHNIK, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.3 Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der LKY KÄLTETECHNIK auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.4 Die sich aus vorstehenden Ziffern 11.2. und 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden LKY KÄLTETECHNIK nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12. Verjährung
12.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13 Gerichtsstand/Anwendbares Recht /Verbraucherstreitbeilegung
13.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 64823 Groß-Umstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. LKY KÄLTETECHNIK ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand: 01.01.2024